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WIR ÜBER UNS

Bürgerhilfe
am Ith e.V.

Der Vorstand der Bürgerhilfe am Ith e.V.

Der Vorstand der Bürgerhilfe am Ith e.V. wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
am 18. April 2023 gewählt. Er besteht aus 5 Personen, die das Amt ehrenamtlich ausführen. Der Vorstand vertritt den Verein und führt die laufenden Geschäfte, ist Anstellungsträger für Mitarbeiter des Vereins sowie verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens nach steuerrechtlichen Vorschriften.

Darüber hinaus gibt es 6 Beisitzer/innen.

1. Vorsitzende: Sophie Pohlmann, Lauenstein
2. Vorsitzende: Nicole Walnoch, Salzhemmendorf
Schatzmeisterin: Anja Köhne, Lauenstein
Schriftführer/in: derzeit unbesetzt
Medienwart: Marco Reinhardt, Salzhemmendorf

Beisitzer/innen:
Britta Klaus, Oldendorf
Hans-Günter Klünder, Lauenstein
Edeltraud Limbacher, Coppenbrügge
Helmut Schmiedekind, Ahrenfeld
Beate Sutter, Salzhemmendorf
Sigrid Wolff, Osterwald

 

Satzung der Bürgerhilfe am Ith e.V.

(geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 18. April 2023)

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen Bürgerhilfe am Ith e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Salzhemmendorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen worden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich mildtätige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Vereinszweck wird verwirklicht, indem für Bedürftige und sozial Benachteiligte nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel, Bekleidung und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Bedarfs gesammelt und diesen zugeführt werden. Der Verein fördert die Bedürftigen und sozial Benachteiligten in den Bereichen Bildung und Erziehung.
  3. Der Verein wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Projekte durchführen, Öffentlichkeitsarbeit betreiben und insoweit auch Publikationen und Erklärungen herausgeben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich.
  3. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund, z.B. ehrenrühriges und unredliches Verhalten oder Zuwiderhandlung gegen die Vereinsziele vorliegt. Der Ausschluss wird durch den Vorstand ausgesprochen und dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich. Die Anrufung ist nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
  2. Die Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge auf Anforderung des Vereins zu entrichten.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder leisten einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a. die Mitgliederversammlung
    b. der Vorstand
  2. Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Medienwart/in.
  3. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer oder Vertreter tritt.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gem. Abs. 2, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende vertreten.
  5. Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins kann der Vorstand Personal anstellen, soweit der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Dies kann in Textform, oder per E-Mail erfolgen.
  2. Darüber hinaus finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder außerordentliche Mitgliederversammlungen statt.
  3. Die Einladung muss spätestens 14 Tage vor der Versammlung abgesandt sein.
  4. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:‘
    a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer.
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Wahl des Vorstandes (Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.)
    d) Wahl von zwei Kassenprüfern (Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.)
    e) Änderung der Satzung
    f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    g) „Entscheidung über eingereichte Anträge“, die mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden.
    h) Behandlung anderer vom Vorstand unterbreiteter Geschäfte
    i) Auflösung des Vereins
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu einer Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der ersten Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Verein. Er führt die laufenden Geschäfte, ist Anstellungsträger für Mitarbeiter des Vereins und verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens nach steuerrechtlichen Vorschriften.
    Er ist berechtigt, eine Hausordnung für die Räumlichkeiten des Vereins zu erlassen, die für alle Besucher und Kunden verbindlich ist.
    Der Vorstand ist bei Bedarf durch die/den erste/n Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch die/den zweite/n Vorsitzende/n einzuberufen. Die Einladung kann schriftlich oder auch mündlich bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 10 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Flecken Salzhemmendorf zur Verwirklichung mildtätiger Zwecke.

Gemäß Beschluss der MV, Lauenstein, 18. April 2023